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   BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88   

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https://dejure.org/1989,6402
BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88 (https://dejure.org/1989,6402)
BSG, Entscheidung vom 06.09.1989 - 9 RV 21/88 (https://dejure.org/1989,6402)
BSG, Entscheidung vom 06. September 1989 - 9 RV 21/88 (https://dejure.org/1989,6402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Unfall bei Aufsuchen der Krankenhauskantine als private Verrichtung - keine Ausdehnung des Versorgungsschutzes gegenüber dem Unfallversicherungsschutz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heilbehandlung - Unfall - Privater Bereich - Soziales Bezugsfeld - Zusammenhang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Versorgung bei einem Unfall während der Maßnahme der Heilbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 329
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Die stationäre Behandlung muß wesentliche Unfallursache sein; neben dem zeitlichen und örtlichen muß vor allem ein Zusammenhang mit dem sozialen Bezugsfeld, hier der Heilbehandlung, gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 61 - auch "innerer Zusammenhang" genannt - SozR 2200 § 539 Nrn 48 und 56; vgl auch BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 und BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), wobei die eigentliche ärztliche Behandlung und die hierbei möglicherweise auftretenden Fehler nur insoweit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, als es sich um mittelbare Schädigungsfolgen handelt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 27; BSGE 46, 283; SozR 2200 § 539 Nrn 47 und 56 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen).
  • BSG, 27.06.1978 - 2 RU 20/78

    Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Mißlungener ärztlicher Eingriff - Stationäre

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Die stationäre Behandlung muß wesentliche Unfallursache sein; neben dem zeitlichen und örtlichen muß vor allem ein Zusammenhang mit dem sozialen Bezugsfeld, hier der Heilbehandlung, gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 61 - auch "innerer Zusammenhang" genannt - SozR 2200 § 539 Nrn 48 und 56; vgl auch BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 und BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), wobei die eigentliche ärztliche Behandlung und die hierbei möglicherweise auftretenden Fehler nur insoweit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, als es sich um mittelbare Schädigungsfolgen handelt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 27; BSGE 46, 283; SozR 2200 § 539 Nrn 47 und 56 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen).
  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 41/78

    Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden nach RVO

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Hier wird den Besonderheiten einer fremdbestimmten Unterbringung ebenso Rechnung getragen wie im allgemeinen Unfallversicherungsrecht bei Dienst- und Geschäftsreisen (vgl BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 539 Nr. 72 mwN).
  • BSG, 29.01.1986 - 9b RU 18/85

    Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden Paragraph bei stationärer Behandlung

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Aus derartigen Verrichtungen des täglichen Lebens entstehende Unfälle "bei" der Heilbehandlung von Soldaten können aber der Maßnahme funktional so verbunden sein, daß sie versorgungsrechtlich geschützt und somit etwaige Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz verdrängt sind: Zum einen können die Verrichtungen der Heilbehandlung real oder vermeintlich dienlich sein (BSG SozR 3100 § 1 Nr. 33; BSGE 59, 291 = SozR 2200 § 539 Nr. 115).
  • BSG, 13.02.1975 - 8 RU 86/74

    Versicherungsschutz - Unfallversicherung - Dienstreise - Eigenwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Hier wird den Besonderheiten einer fremdbestimmten Unterbringung ebenso Rechnung getragen wie im allgemeinen Unfallversicherungsrecht bei Dienst- und Geschäftsreisen (vgl BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 539 Nr. 72 mwN).
  • BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86

    Unfall in Ausübung des Wehrdienstes

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Die stationäre Behandlung muß wesentliche Unfallursache sein; neben dem zeitlichen und örtlichen muß vor allem ein Zusammenhang mit dem sozialen Bezugsfeld, hier der Heilbehandlung, gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 61 - auch "innerer Zusammenhang" genannt - SozR 2200 § 539 Nrn 48 und 56; vgl auch BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 und BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), wobei die eigentliche ärztliche Behandlung und die hierbei möglicherweise auftretenden Fehler nur insoweit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, als es sich um mittelbare Schädigungsfolgen handelt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 27; BSGE 46, 283; SozR 2200 § 539 Nrn 47 und 56 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen).
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 109/74

    Verletztenrente nach Minderung der Erwerbsähigkeit (MdE) - Anrechnung

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Die stationäre Behandlung muß wesentliche Unfallursache sein; neben dem zeitlichen und örtlichen muß vor allem ein Zusammenhang mit dem sozialen Bezugsfeld, hier der Heilbehandlung, gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 61 - auch "innerer Zusammenhang" genannt - SozR 2200 § 539 Nrn 48 und 56; vgl auch BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 und BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), wobei die eigentliche ärztliche Behandlung und die hierbei möglicherweise auftretenden Fehler nur insoweit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, als es sich um mittelbare Schädigungsfolgen handelt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 27; BSGE 46, 283; SozR 2200 § 539 Nrn 47 und 56 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen).
  • BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 8/81

    Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Unfallversicherungsschutz; Versicherungsschutz auf dem

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Die stationäre Behandlung muß wesentliche Unfallursache sein; neben dem zeitlichen und örtlichen muß vor allem ein Zusammenhang mit dem sozialen Bezugsfeld, hier der Heilbehandlung, gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 61 - auch "innerer Zusammenhang" genannt - SozR 2200 § 539 Nrn 48 und 56; vgl auch BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 und BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), wobei die eigentliche ärztliche Behandlung und die hierbei möglicherweise auftretenden Fehler nur insoweit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, als es sich um mittelbare Schädigungsfolgen handelt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 27; BSGE 46, 283; SozR 2200 § 539 Nrn 47 und 56 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen).
  • BSG, 13.03.1985 - 9a RV 38/83

    Badekur - Unfallschutz bei sozialer Entschädigung - ursächlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Aus derartigen Verrichtungen des täglichen Lebens entstehende Unfälle "bei" der Heilbehandlung von Soldaten können aber der Maßnahme funktional so verbunden sein, daß sie versorgungsrechtlich geschützt und somit etwaige Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz verdrängt sind: Zum einen können die Verrichtungen der Heilbehandlung real oder vermeintlich dienlich sein (BSG SozR 3100 § 1 Nr. 33; BSGE 59, 291 = SozR 2200 § 539 Nr. 115).
  • BSG, 24.11.1988 - 9a RV 46/87

    Gesundheit - Schaden - Zivildienst - Heilbehandlung - Krankheit - Entschädigung

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88
    Zum anderen können sich bei der Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus wehrdiensteigentümliche Umstände auswirken, insbesondere durch den Ausschluß der freien Arztwahl (vgl die ausführlichen Nachweise in BSG SozR 7380 § 47 Nr. 1).
  • BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 1/02 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - truppenärztliche Behandlung -

    Die Schädigung in Folge einer medizinischen Behandlung selbst ist - ebenso wie im Unfallversicherungsrecht (vgl BSGE 46, 283 = SozR 2200 § 539 Nr. 47; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 56, 71) - nicht als Unfall bei der Durchführung einer Maßnahme der Heilbehandlung iS dieser Vorschrift anzusehen (vgl dazu BSG SozR 3200 § 81 Nr. 35 S 130; aA wohl noch BSG SozR 3200 § 80 Nr. 2).
  • VG Göttingen, 14.01.2002 - 3 A 3311/99

    Anerkennung einer während des Heilverfahrens erlittenen Verletzung als Folge

    Um einen Heilverfahrensunfall im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG annehmen zu können, muss der verletzte Beamte im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichten, die mit der konkreten Durchführung des Heilverfahrens (wozu nach § 33 BeamtVG unter anderem die stationäre Behandlung im Krankenhaus gehört) in rechtlich wesentlichem inneren Zusammenhang steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der dienstunfallrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdn. 663; Brockhaus in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2000, Rdn. 158 zu § 31 BeamtVG; ebenso BSG, Urteil vom 6.9.1989 - 9 RV 21/88 -, SozR 3200 § 81 Nr. 35 - zum Folgeunfall während der stationären Behandlung eines wehrdienstbeschädigten Soldaten; BSG, Urteil vom 24.3.1998 - B 2 U 4/97 R -, NJW 1998, 3294 - zum Folgeunfall eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 555 RVO a.F.).

    Für den Dienstunfallschutz ist nicht entscheidend, ob die Verrichtung der Heilbehandlung objektiv dient oder dienen kann, sondern es genügt, dass der Verletzte subjektiv der Meinung ist und von seinem Standpunkt aus bei den objektiv gegebenen Verhältnissen auch sein kann, die Verrichtung sei geeignet, der Heilbehandlung zu dienen (vgl. BSG, Urteil vom 27.6.1978 - 2 RU 30/78 -, NJW 1978, 2358/2359; Bley/Kreikebohm/Marschner; Sozialrecht, 8. Aufl. 2001, Rdn. 572 ff. - jeweils zur gesetzlichen Unfallversicherung); .BSG, Urteil vom 6.9.1989, aaO, - zur Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz).

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